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Schnellerfassung

261.0.052 / V6

4 Gesetze, Normen und Richtlinien

4.1 SIA 181 und LSV

Die erste schweizerische Richtlinie zum baulichen Schallschutz erschien im Jahre 1970 als Empfehlung SIA 181. Es folgten die Normversionen in den Jahren 1976, 1988, 2006 und zuletzt 2020. Ein Meilenstein ist die Erwähnung der Mindestanforderungen und der erhöhten Anforderungen der Norm SIA 181 im Art. 32 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986.

Die LSV vom 15. Dezember 1986 ist die wichtigste Verordnung im Bereich Lärmschutz. Sie ist dem Umweltschutzgesetz (USG) hierarchisch untergeordnet.

Die Anforderungen der LSV entsprechen öffentlichem Recht und sind dementsprechend zwingend einzuhalten, während die SIA 181 privates Recht ist. Nur die Anforderungen der SIA 181, die auch in der LSV enthalten sind, müssen zwingend eingehalten werden.

Abweichungen von der LSV sind für Neubauten nicht zulässig und für Umbauten nur unter bestimmten Bedingungen gemäss Art. 32 Abs. 3 möglich.

Abweichungen von der SIA 181 sind zulässig, so lange die LSV eingehalten wird und wenn sie «durch Theorie oder Versuche ausreichend begründet werden oder wenn neue Entwicklungen und Erkenntnisse dies rechtfertigen», (SIA 181, Ziffer 03). Die Abweichungen sind in den Bauwerksakten zu begründen und zu dokumentieren.

Die aktuelle Norm SIA 181:2020 «Schallschutz im Hochbau» trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Schallschutz eine immer grössere Bedeutung zukommt. In der neuen Ausgabe wurden verschiedene Anpassungen an die internationalen Normen vorgenommen und Ergebnisse aus Grundlagenuntersuchungen integriert. Zusätzlich wurde die Norm zum Teil neu gegliedert und durch textliche Anpassungen die Lesbarkeit verbessert.

Der Geltungsbereich der SIA 181:

  • Neubauten, Umbauten, Umnutzungen

  • Schallschutz gegenüber externen Lärmquellen:

    • Luftschall

  • Schallschutz gegenüber internen Lärmquellen (zwischen verschiedenen Nutzungseinheiten):

    • Luftschall

    • Trittschall

    • Gebäudetechnische Anlagen und feste Einrichtungen

4.2 SVGW

Gemäss der Richtlinie W3 des SVGW haben die Gebäudetechnikanlagen neben den Anforderungen an die Hygiene und den Erfordernissen der Lebensmittelgesetzgebung auch dem Schallschutz zu genügen. Als Grundlage für die Schallschutzanforderungen gilt die SIA 181 «Schallschutz im Hochbau» (W3, Ziffer 1.6.1, Ausgabe 2013).

Die Geräuschemissionen der Armaturen werden nach ISO 3822 bei einem Fliessdruck von 300 kPa (3 bar) und 500 kPa (5 bar) sowie einem pro Nenngrösse definierten Volumenstrom (bei ca. 2 m/s Fliessgeschwindigkeit) gemessen und in folgende Armaturengeräuschgruppen eingeteilt:

  • Geräuschgruppe I: max. 20 dB(A)

  • Geräuschgruppe II: max. 30 dB(A)

  • Keine Klassifizierung der Armatur bei Geräuschpegel > 30 dB(A)

Die Nussbaum Armaturen entsprechen weitgehend der Geräuschgruppe I. Ausnahmen sind auf den Zertifikaten zu den einzelnen Armaturen vermerkt.