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Schnellerfassung

261.0.124 / V1

3 Voraussetzungen für die Durchführung

3.1 Dokumentation

Dokumentation ist die Grundvoraussetzung, damit Betrieb und Instandhaltung ordnungsgemäss und sicher durchgeführt werden können (W3/E2:2013, Kap. 3).

Alle Angaben über die Sanitäranlage müssen vorhanden sein. Benötigt werden die vollständigen Bauwerksakten, einschliesslich Revisionsunterlagen, Herstellerunterlagen und Anleitungen für den Betrieb und die Instandhaltung von Armaturen und Apparaten.

Im Rahmen der Dokumentation kommt dem Übergabeprotokoll eine besondere Bedeutung zu. Nussbaum bietet daher eine umfangreiche Vorlage für das Übergabeprotokoll, die auf der Nussbaum Webseite heruntergeladen werden kann:
www.nussbaum.ch/uebergabe/trinkwasserinstallation

Das Nussbaum Übergabeprotokoll hilft dabei, folgende Punkte sicherzustellen und zu dokumentieren:

  • Vor der Übergabe wurden alle Arbeitsabläufe und Kontrollen korrekt durchgeführt (Druckprüfung, Erstbefüllung, Spülung).

  • Bei der Inbetriebnahme wurden die Temperaturvorgaben für PWC und PWH eingehalten.

  • Bei Übergabe/Inbetriebnahme wurden die Bauwerksakten vollständig übergeben.

  • Der Bauherr/Betreiber wurde mithilfe des Protokolls und des dazu gehörenden Merkblatts auf Folgendes hingewiesen:

    • Die wartungspflichtigen Komponenten der Installation

    • Das Selbstkontrollkonzept nach W3/E4

    • Die Instandhaltungspflichten nach W3/E2

    • Die Verhaltensregeln im bestimmungsgemässen Betrieb (Massnahmen bei kurzen und längeren Stagnationszeiten)

Dokumentation ist aber nicht nur Grundvoraussetzung für Betrieb und Instandhaltung, sondern auch ein wichtiges Ergebnis. Die Instandhaltung muss protokolliert werden und klar rückverfolgbar sein.

3.2 Zugänglichkeit von Anlageteilen

Eine weitere Voraussetzung für die korrekte Durchführung von Betrieb, Kontrolle und Instandhaltung ist die Zugänglichkeit der Geräte und Armaturen. Die Anlageteile, bei denen Instandhaltungsarbeiten durchzuführen sind, sowie die Ablese- und Bedienelemente müssen jederzeit zugänglich sein. Sie dürfen nicht mit Verkleidungen abgedeckt oder mit Lagergut oder Möbeln zugestellt werden (W3/E2:2013, Kap. 8).