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Schnellerfassung

261.0.124 / V1

2 Grundlagen und Anforderungen

2.1 Begriffserklärungen

Bezeichnung

Begriffserklärung

Instandhaltung
(in SVGW W3/E2:2013 auch als Unterhalt bezeichnet)

Gesamtheit der Massnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes sowie zur Festlegung und Beurteilung des Ist-Zustandes eines Produkts, bestehend aus Massnahmen, Inspektion, Wartung und Instandsetzung

Inspektion

Feststellung und Beurteilung des Ist-Zustands

Instandsetzung

Wiederherstellung des Soll-Zustands

Eigentümer/Betreiber

Eigentümer ist die Person, die die umfassende und ausschliessliche Sachherrschaft eines Grundstücks oder eines Gebäudes innehat. Diese Person kann zugleich auch Betreiber einer Trinkwasserinstallation sein oder den Betrieb und die Instandhaltung an einen Betreiber delegieren.

Fachperson Sanitär

Qualifizierte Person, die den Eigentümer/Betreiber einer Gebäude-Trinkwasserinstallation im Bereich der Trinkwasserhygiene unterstützt. Als Qualifikation wird in der Regel ein Abschluss (EFZ oder Dipl.-Ing.) im Bereich Sanitär/Gebäudetechnik mit ergänzender Fachkompetenz und Berufserfahrung im Bereich Trinkwasserhygiene vorausgesetzt.

2.2 Gesetze, Normen und Richtlinien

2.2.1 SVGW W3/E2

Die Richtlinie SVGW W3 «Richtlinie für Trinkwasserinstallationen» beschreibt die Anforderungen an Trinkwasserinstallationen von der Hausanschlussleitung intern bis zu den Entnahmestellen und den angeschlossenen Apparaten.

In ihrer Ergänzung 2 (W3/E2:2013) werden die Anforderungen für «Betrieb und Unterhalt von Sanitäranlagen» festgelegt. Der Fokus liegt hierbei auf den Anforderungen an den Betrieb, die Inspektion, Wartung und Instandsetzung von Sicherheitsvorrichtungen und Sicherungseinrichtungen in Sanitäranlagen ab Innenkante Gebäudeeinführung bis zu den Entnahmestellen. Die W3/E2 ist das zentrale Quelldokument im Hinblick auf die Kontrolle und Instandhaltung und liefert detaillierte Vorgaben für eine Vielzahl von Komponenten.

Thematische Überschneidungen gibt es darüber hinaus zu den anderen Ergänzungen der SVGW W3, 👉 Pflichten aus der SVGW W3/E2 und angrenzende Themen.

2.2.2 Gesetze und Verordnungen

Das Thema Trinkwasserinstallation, -hygiene und -sicherheit ist in einer Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen geregelt. Die korrekte Umsetzung von Betrieb und Instandhaltung trägt dazu bei, diese rechtlichen Vorgaben einzuhalten und sicherzustellen, dass das ausgegebene Wasser den Anforderungen entspricht. Einige Gesetze und Verordnungen haben auch direkten Einfluss auf die bei der Instandhaltung verwendeten Techniken und Materialien.

Von besonderer Bedeutung sind u. a. die Folgenden:

  • Das «Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände» (Lebensmittelgesetz, LMG, SR 817.0) und die damit verbundene «Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung» (LGV, SR 817.02) legen fest, dass Wasser für den Konsum ein Lebensmittel ist, für das hohe Anforderungen an Hygiene und Sicherheit sowie umfangreiche Kontrollpflichten gelten. Dusch- und Badewasser in Spitälern und anderen öffentlichen Bereichen ist als Gebrauchsgegenstand ebenfalls hohen Anforderungen unterworfen.

  • Die «Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen» (TBDV, SR 817.022.11) enthält detaillierte Anforderungen an Trinkwasser und an Wasser für den Körperkontakt, darunter insbesondere mikrobiologische und chemische Anforderungen.

  • Das «Bundesgesetz über die Produktesicherheit» (PrSG, SR 930.11) kommt auch bei der Sicherheit von Wasser subsidiär als Auffanggesetz zur Anwendung.

  • Die «Verordnung des EDI über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen» (Bedarfsgegenständeverordnung, SR 817.023.21) ist auch für die in der Trinkwasserinstallation verwendeten Materialen zu beachten.

  • Die «Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten» (Biozidprodukteverordnung, VBP, SR 813.12) kann für die zulässigen Desinfektionsmittel relevant sein.

2.2.3 Sonstige Dokumente

Neben den SVGW-Richtlinien und gesetzlichen Vorgaben sind bei Betrieb und Instandhaltung vor allem die technischen Unterlagen des Herstellers zu beachten.

Zu einigen Themen und Apparaturen gibt es weitere Merkblätter von SVGW und Suissetec, die ebenfalls Hinweise für Betrieb und Instandhaltung enthalten.

2.2.4 Suissetec WebApp

Eine Hilfestellung kann die suissetec-WebApp «Wartung und Instandhaltung» bieten. Mit diesem Tool kann ein individueller Plan dafür erstellt werden, welche Tätigkeiten gemäss Branchenempfehlung für welche Bauteile durchzuführen sind. Die WebApp ist kostenpflichtig verfügbar unter https://suissetec.ch/de/web-app-wartung-und-instandhaltung.html.

2.3 Pflichten aus der SVGW W3/E2 und angrenzende Themen

Thema des vorliegenden Dokuments ist der Betrieb und die Instandhaltung von Sanitäranlagen. Der Fokus liegt hierbei auf der Wahrung des betriebssicheren Zustands, die in der Verantwortung des Betreibers liegt und hauptsächlich in der W3/E2 geregelt ist.

Die SVGW W3/E2 enthält folgende allgemeine Grundsätze (W3/E2:2013, Kap. 2 und 4):

  • Betrieb und Instandhaltung müssen so durchgeführt werden, dass keine nachteiligen Auswirkungen auf die Qualität des Trinkwassers in der Hausinstallation sowie auf die Wasserversorgung entstehen können.

  • Die Funktion bzw. der betriebssichere Zustand der Sanitäranlage muss jederzeit sichergestellt sein.

  • Die Verantwortung für Betrieb und Instandhaltung liegt beim Eigentümer bzw. Betreiber.

Auch die TBDV legt fest, dass der Eigentümer/Betreiber verpflichtet ist, «die Anlage durch entsprechend ausgebildete Personen regelmässig überwachen und warten zu lassen» (Art. 4 Abs. 3 TBDV).

Bei der Umsetzung der Bestimmungen aus der SVGW W3/E2 gibt es Berührungspunkte mit anderen Bereichen und Themen, die ebenfalls in Ergänzungen der Richtlinie SVGW W3 geregelt sind:

  • Der bestimmungsgemässe Betrieb im engeren Sinne ist nicht Gegenstand der SVGW W3/E2, sondern in der Richtlinien-Ergänzung 3 «Hygiene in Trinkwasserinstallationen» (W3/E3:2020) geregelt. Diese enthält nicht nur Vorgaben zur Herstellung einer hygienisch einwandfreien Trinkwasserinstallation, sondern beschäftigt sich auch mit den nachfolgenden Lebenszyklusphasen der Installation – also auch mit dem Verhalten im Betrieb. In der SVGW W3/E3 sind zentrale Grundsätze für den bestimmungsgemässen Betrieb enthalten, z. B. die Massgabe, dass die Erneuerung des gesamten Leitungsinhalts spätestens alle 72 Stunden sicherzustellen ist. Sie liefert auch detaillierte Vorgaben zum Verhalten bei kurzen und längeren Stagnationszeiten.

    Umfangreiche Informationen zur Richtlinien-Ergänzung W3/E3 sind im Nussbaum Dokument «Themenwelt Trinkwasserhygiene» zu finden, 👉 Themenwelt 299.1.006.

  • Im Hinblick auf die Pflichten des Betreibers ist zudem auch die Ergänzung 4 «Risikobasierte Selbstkontrolle in Gebäude-Trinkwasserinstallationen» (W3/E4:2021) zu beachten. Sie enthält detaillierte Vorgaben für die Qualitätssicherung durch den Eigentümer/Betreiber. Neben den Instandhaltungsmassnahmen aus der SVGW W3/E2 zählen hierzu auch periodische Kontroll- und Risikomanagement-Tätigkeiten.

    Umfangreiche Informationen zur Richtlinien-Ergänzung W3/E4 sind ebenfalls im Nussbaum Dokument «Themenwelt Trinkwasserhygiene» zu finden, 👉 Themenwelt 299.1.006.

  • Ein weiteres Regelwerk, das von Interesse sein könnte, ist die Ergänzung 1 «Rückflussverhinderung in Sanitäranlagen» (W3/E1:2013). Sie enthält detaillierte Anforderungen für den Aufbau und Einbau der Sicherungseinrichtungen, auf die bei der Kontrolle und Instandhaltung ein besonderes Augenmerk zu richten ist.

    Details zur W3/E1 und zum Einsatz von Sicherungseinrichtungen sind dem Nussbaum Dokument «Themenwelt Schutz von Trinkwasser» zu entnehmen, 👉 Themenwelt 299.1.085.

Zu beachten ist, dass die rechtliche Pflicht, für einwandfreies Trinkwasser in der Hausinstallation zu sorgen, für alle Eigentümer/Betreiber von Gebäudeinstallationen gilt, die Trinkwasser an Endabnehmer (Wohnungsmieter, Angestellte, Kunden etc.) abgeben. Sie gelten als «Wasserversorger» (Art. 2 Abs. c TBDV). Darunter fallen auch gewerbliche Betriebe wie Restaurants oder Arztpraxen, die in einem Gebäude eingemietet sind und ihrerseits Trinkwasser an Endabnehmer abgeben.

Übrigens: Gewisse Instandhaltungspflichten können neben dem Betreiber auch den Mietern zukommen. Sie müssen durch richtiges Nutzungsverhalten einen Beitrag zur Sicherung der Trinkwasserqualität leisten. Hierzu zählen ein regelmässiger Wasserbezug an allen Armaturen oder ein regelmässiges und ausreichendes Spülen des Kalt- und Warmwassers an allen Entnahmestellen. Wenn sie abwesend waren und das Wasser in den Leitungen stagniert ist, haben sie die Massnahmen aus der W3/E3 zu beachten. Als Nutzer sind sie ausserdem dafür zuständig, die sanitären Apparate zu pflegen, also z. B. dafür, Duschköpfe und Strahlregler regelmässig zu entkalken und Duschschläuche periodisch auszutauschen. Falls Probleme auftreten, müssen sie diese umgehend dem Eigentümer/Betreiber melden.