
Themenwelt - Modellbasierte Vorfabrikation
4.1 Modellverbindlichkeit
Die rechtliche Verbindlichkeit von BIM-Modellen hängt davon ab, ob das Modell vertraglich als verbindlich erklärt wurde.
Es wird unter folgenden Modellen unterschieden:
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Verbindliches Ausführungsmodell: Vertragsbestandteil, haftungsrelevant
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Informatives Modell: Keine rechtliche Bindung, dient zur Orientierung
Ohne vertragliche Definition ist ein Modell nicht automatisch verbindlich.
4.2 Haftungsverteilung
Die Haftung richtet sich nach den jeweiligen Rollen im Projekt:
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Fachplaner/BIM-Planer: Haftung für Fehler im Modell, falsche Daten oder fehlende Kollisionserkennung
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Installateur/Unternehmer: Haftung für Fehler bei der Umsetzung trotz korrektem Modell und unzureichende Prüfung
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Generalplaner/Bauleitung: Haftung für fehlerhafte Weitergabe oder Koordination von Modellinformationen
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Bauherr/BIM-Koordinator: Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit oder fehlender Anforderungsdefinition
4.3 Vertragliche Absicherung
Für eine vertragliche Absicherung wird empfohlen einen Vertragsanhang oder Ausschreibungstext, der folgende Punkte beinhaltet, zu verwenden:
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Definition der Modellverbindlichkeit (z. B. PLAN243 suissetec Checkliste)
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Definierte Lieferformate z. B. IFC und natives CAD-Format
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Modellprüfpflicht vor Freigabe
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Toleranzdefinition (z.  B. max. 10 mm Abweichung)
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Prozess für Plan-/Modelländerung mit Kommunikationspflichten
4.4 Risiken bei der Vorfabrikation
Durch folgende Faktoren entstehen Risiken mit unterschiedlichen Verantwortlichen in der Vorfabrikation:
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Vorfabrikation nach nicht freigegebenem Modell: Haftung beim Unternehmer
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Fehler im freigegebenen Modell: Haftung beim Planer oder Freigebenden
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Nicht nachgeführtes Modell nach Änderungen: Haftung beim Koordinator
4.5 Praxisempfehlung
Für einen reibungslosen Ablauf werden folgende Massnahmen empfohlen:
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Ein PLAN243-Merkblatt suissetec verwenden und ausschreibungsrelevante Passagen integrieren.
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Modellrollen und Zuständigkeiten vertraglich definieren.
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Die Planfreigabeprozesse dokumentieren.
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Revisions- und Nachführungspflichten klar regeln