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Schnellerfassung

261.0.138 / V1

4 Rechtliche Verbindlichkeit und Haftung bei BIM-to-Field und Vorfabrikation

4.1 Modellverbindlichkeit

Die rechtliche Verbindlichkeit von BIM-Modellen hängt davon ab, ob das Modell vertraglich als verbindlich erklärt wurde.

Es wird unter folgenden Modellen unterschieden:

  • Verbindliches Ausführungsmodell: Vertragsbestandteil, haftungsrelevant

  • Informatives Modell: Keine rechtliche Bindung, dient zur Orientierung

Ohne vertragliche Definition ist ein Modell nicht automatisch verbindlich.

4.2 Haftungsverteilung

Die Haftung richtet sich nach den jeweiligen Rollen im Projekt:

  • Fachplaner/BIM-Planer: Haftung für Fehler im Modell, falsche Daten oder fehlende Kollisionserkennung

  • Installateur/Unternehmer: Haftung für Fehler bei der Umsetzung trotz korrektem Modell und unzureichende Prüfung

  • Generalplaner/Bauleitung: Haftung für fehlerhafte Weitergabe oder Koordination von Modellinformationen

  • Bauherr/BIM-Koordinator: Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit oder fehlender Anforderungsdefinition

4.3 Vertragliche Absicherung

Für eine vertragliche Absicherung wird empfohlen einen Vertragsanhang oder Ausschreibungstext, der folgende Punkte beinhaltet, zu verwenden:

  • Definition der Modellverbindlichkeit (z. B. PLAN243 suissetec Checkliste)

  • Definierte Lieferformate z. B. IFC und natives CAD-Format

  • Modellprüfpflicht vor Freigabe

  • Toleranzdefinition (z.  B. max. 10 mm Abweichung)

  • Prozess für Plan-/Modelländerung mit Kommunikationspflichten

4.4 Risiken bei der Vorfabrikation

Durch folgende Faktoren entstehen Risiken mit unterschiedlichen Verantwortlichen in der Vorfabrikation:

  • Vorfabrikation nach nicht freigegebenem Modell: Haftung beim Unternehmer

  • Fehler im freigegebenen Modell: Haftung beim Planer oder Freigebenden

  • Nicht nachgeführtes Modell nach Änderungen: Haftung beim Koordinator

4.5 Praxisempfehlung

Für einen reibungslosen Ablauf werden folgende Massnahmen empfohlen:

  • Ein PLAN243-Merkblatt suissetec verwenden und ausschreibungsrelevante Passagen integrieren.

  • Modellrollen und Zuständigkeiten vertraglich definieren.

  • Die Planfreigabeprozesse dokumentieren.

  • Revisions- und Nachführungspflichten klar regeln