
Themenwelt - Brandschutz
5.1 Einzelne Leitungen
5.1.1 Allgemeine Grundsätze
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Der Ausschnitt ist so klein wie möglich zu halten. Der Abstand d zwischen Leitung und Ausschnitt soll nicht grösser als 10 mm sein. An einzelnen Stellen darf dieser überschritten werden. Die Restöffnungen sind beidseitig des Bauteils mit Fugendichtmasse (Silikon, Acryl, MS-Hybrid) dicht zu verschliessen, Abstand zwischen Leitung und Ausschnitt ≤ 10 mm.
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Die Restöffnungen sind beidseitig des Bauteils mit Fugendichtmasse (Silikon, Acryl, MS-Hybrid) dicht zu verschliessen, Verschluss der Restöffnungen mit Fugendichtmasse.
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Brennbare Wärmedämmschichten von Installationen sind im Bereich der Durchführung durch brandabschnittsbildende Wände und Decken mit Material aus Baustoffen der RF1 zu unterbrechen, Verschluss der brennbaren Wärmedämmschichten mit Baustoffen RF1.
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Der Mindestabstand a zwischen den Ausschnitten wird aufgrund der Ausschnittgrösse sowie dem Material der Leitung festgelegt:
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Für die Berechnung des Mindestabstandes a ist der Durchmesser x, y oder z beziehungsweise die grösste Kantenlänge des Ausschnitts x, y oder z massgebend, 👉 Der Mindestabstand a abhängig von Durchmesser bzw. Kantenlänge x, y, z. Dabei gilt die Ausschnittgrösse x für Leitungen aus brennbarem Material, y für Leitungen aus Baustoffen der RF1 und z für gebündelte Leitungen.
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Bei unterschiedlich grossen Ausschnitten ist jeweils der grössere Mindestabstand a massgebend, Mindestabstand a bei unterschiedlich grossen Ausschnitten. Das Gleiche gilt bei Leitungen aus unterschiedlichen Baustoffen (Baustoffe der RF1 und brennbare Materialien, 👉 Mindestabstand a bei Leitungen aus verschiedenen Baustoffen).
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5.1.2 Einzelne Leitungen aus brennbarem Material
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Durchführungen brennbarer Rohre müssen gemäss VKF-BSR 15-15 Ziffer 3.5 Abs. 4 ausgeführt werden.
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Der Mindestabstand a zwischen den Ausschnitten entspricht der doppelten massgebenden Ausschnittgrösse x, Mindestabstand a bei unterschiedlich grossen Ausschnitten, 👉 Mindestabstand a bei Leitungen aus verschiedenen Baustoffen.