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Schnellerfassung

299.1.050 / V8

5 Brandschutzanforderungen gemäss Brandschutzmerkblatt 2004 15DE

5.1 Einzelne Leitungen

5.1.1 Allgemeine Grundsätze

  • Der Ausschnitt ist so klein wie möglich zu halten. Der Abstand d zwischen Leitung und Ausschnitt soll nicht grösser als 10 mm sein. An einzelnen Stellen darf dieser überschritten werden. Die Restöffnungen sind beidseitig des Bauteils mit Fugendichtmasse (Silikon, Acryl, MS-Hybrid) dicht zu verschliessen, Abstand zwischen Leitung und Ausschnitt ≤ 10 mm.

  • Die Restöffnungen sind beidseitig des Bauteils mit Fugendichtmasse (Silikon, Acryl, MS-Hybrid) dicht zu verschliessen, Verschluss der Restöffnungen mit Fugendichtmasse.

  • Brennbare Wärmedämmschichten von Installationen sind im Bereich der Durchführung durch brandabschnittsbildende Wände und Decken mit Material aus Baustoffen der RF1 zu unterbrechen, Verschluss der brennbaren Wärmedämmschichten mit Baustoffen RF1.

  • Der Mindestabstand a zwischen den Ausschnitten wird aufgrund der Ausschnittgrösse sowie dem Material der Leitung festgelegt:

    • Für die Berechnung des Mindestabstandes a ist der Durchmesser x, y oder z beziehungsweise die grösste Kantenlänge des Ausschnitts x, y oder z massgebend, 👉 Der Mindestabstand a abhängig von Durchmesser bzw. Kantenlänge x, y, z. Dabei gilt die Ausschnittgrösse x für Leitungen aus brennbarem Material, y für Leitungen aus Baustoffen der RF1 und z für gebündelte Leitungen.

    • Bei unterschiedlich grossen Ausschnitten ist jeweils der grössere Mindestabstand a massgebend, Mindestabstand a bei unterschiedlich grossen Ausschnitten. Das Gleiche gilt bei Leitungen aus unterschiedlichen Baustoffen (Baustoffe der RF1 und brennbare Materialien, 👉 Mindestabstand a bei Leitungen aus verschiedenen Baustoffen).

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Abstand zwischen Leitung und Ausschnitt ≤ 10 mm
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Verschluss der Restöffnungen mit Fugendichtmasse
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Verschluss der brennbaren Wärmedämmschichten mit Baustoffen RF1
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Der Mindestabstand a abhängig von Durchmesser bzw. Kantenlänge x, y, z

5.1.2 Einzelne Leitungen aus brennbarem Material

  • Durchführungen brennbarer Rohre müssen gemäss VKF-BSR 15-15 Ziffer 3.5 Abs. 4 ausgeführt werden.

  • Der Mindestabstand a zwischen den Ausschnitten entspricht der doppelten massgebenden Ausschnittgrösse x, Mindestabstand a bei unterschiedlich grossen Ausschnitten, 👉 Mindestabstand a bei Leitungen aus verschiedenen Baustoffen.

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Mindestabstand a bei unterschiedlich grossen Ausschnitten
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Mindestabstand a bei Leitungen aus verschiedenen Baustoffen

5.1.3 Einzelne Leitungen aus Baustoffen der RF1

Der Mindestabstand a zwischen den Ausschnitten entspricht der massgebenden Ausschnittgrösse y.

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Mindestabstand a bei Leitungen RF1 und unterschiedlich gossen Ausschnitten