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Schnellerfassung

299.1.050 / V4

3 Grundlagen und Anforderungen

3.1 Brandschutzkonzept

Quelle: Brandschutzmerkblatt der VKF

Ein Brandschutzkonzept beinhaltet die aufeinander abgestimmten, objektbezogenen Einzelmassnahmen, die sicherstellen, dass ein Gebäude die normativen Anforderungen des Brandschutzes erfüllt.

Dazu gehören:

  • Vorbeugende bauliche und technische Massnahmen

  • Organisatorische Massnahmen

  • Abwehrende Massnahmen

Brandschutzmassnahmen

Beispiele

Bauliche Massnahmen

  • Schutzabstände

  • Brandabschnitte

  • Fluchtwege

  • Baustoffe und Bauteile

Technische Massnahmen

  • Löscheinrichtungen

  • Sprinkler- und Brandmeldeanlagen

  • Rauchschutz-Druckanlagen

  • Sicherheitsbeleuchtungen und Sicherheitsstromversorgungen

  • Explosionsschutzvorkehrungen

Organisatorische Massnahmen

  • Sicherheitsbeauftragter

  • Vorgaben zur Instandhaltung

  • Evakuierungskonzept

Abwehrende Massnahmen

  • Zugänglichkeit für die Einsatzkräfte

  • Löschwasserversorgung

Beispiele von Brandschutzmassnahmen

Ein Brandschutzkonzept hat immer einen Bezug zu einem bestimmten Planungsstand. Es muss während des gesamten Bauprozesses, bei wesentlichen Änderungen, spätestens aber mit der Schlussabnahme überprüft und falls notwendig aktualisiert werden.

Die Erstellung des Brandschutzkonzepts ist Aufgabe des QS-Verantwortlichen für Brandschutz.

3.2 Qualitätssicherungsstufen (QSS) für bestimmte Nutzungen

Quelle: VKF-BSRL 11-15 – Ziffer 3.3 und Ziffer 4.1.3 Anhang

Neubauten sowie bauliche oder nutzungsbezogene Änderungen an allen Bauten und Anlagen werden in eine der 4 Qualitätssicherungsstufen (QSS) eingeteilt.

Die Brandschutzbehörde legt die Qualitätssicherungsstufe (QSS 1 bis QSS 4) fest.

Der Ausbildungsgrad des QS-Verantwortlichen für Brandschutz hängt von der Qualitätssicherungsstufe des Bauprojekts ab.

  • Verantwortlicher QSS 1: Architekt/Bauleiter

  • Verantwortlicher QSS 2: Brandschutzfachmann VKF

  • Verantwortlicher QSS 3: Brandschutzexperte VKF

  • Verantwortlicher QSS 4: Brandschutzexperte VKF

Nutzung

Gebäudekategorie

Höhe ≤ 11 m

Höhe ≤ 30 m

Höhe ≤ 100 m

Industrie und Gewerbe

(q ≤ 1000 MJ/m2)

QSS 1

QSS 1

QSS 2

Wohnen

Büro

Schule

Parkieren (über Terrain, im 1. UG oder 2. UG)

Landwirtschaft

Beherbergungsbetriebe [b]

z. B. Hotels

QSS 2

QSS 2

QSS 3

Abgelegene Beherbergungsbetriebe [c]

z. B. Berghütten

Räume mit grosser Personenbelegung (> 300)

Verkaufsgeschäfte

Parkieren (unter Terrain, im 3. UG oder tiefer)

Industrie und Gewerbe

(q > 1000 MJ/m2)

Hochregallager

Beherbergungsbetriebe [a]

z. B. Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime

QSS 2

QSS 3

QSS 3

Bauten mit unbekannter Nutzung

Qualitätssicherungsstufen unterschiedlicher Gebäude

q = Faktor für mobile Brandbelastung

Die Qualitätssicherungsstufe QSS 4:

  • Bei grossen Gebäuden mit verschiedenen Nutzungsarten.

  • Bei Gebäuden, die durch ihre Nutzung und Bauweise hohe Brandrisiken aufweisen.

Objektspezifisch kann die zuständige Brandschutzbehörde eine höhere oder niedrigere Qualitätssicherungsstufe (QSS) festlegen.

3.3 Definitionen

3.3.1 Gebäudegeometrie

Je nach Höhe werden unterschiedliche Brandschutzanforderungen an das Gebäude gestellt.

Aufgrund der Gesamthöhe werden Gebäude wie folgt klassifiziert:

Bezeichnung

Anzahl Geschosse

Gesamthöhe

Gebäude geringer Höhe

i. d. R. 1 bis 3

h ≤ 11 m

Gebäude mittlerer Höhe

i. d. R. 4 bis 8

h ≤ 30 m

Hochhäuser

i. d. R. 9 und mehr

30 m < h ≤ 100 m

Gebäude mit einer Gesamthöhe > 100 m gelten als Spezialbauten und werden separat beurteilt.

3.3.2 Nutzungen

VKF-1-15 BSN – Art. 13

Beherbergungsbetriebe

[a]

Beherbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Z. B. Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime

[b]

Beherbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Z. B. Hotels, Pensionen, Ferienheime

[c]

Nicht vollständig erschlossene Beherbergungsbetriebe, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr berggängige Personen aufgenommen werden.

Z. B. Berghütten

Verkaufsgeschäfte

Räume mit einer gesamten, brandabschnittsmässig zusammenhängenden Fläche > 1200 m2.

Räume mit grosser Personenbelegung

Räume, in denen sich mehr als 300 Personen aufhalten können, insbesondere Mehrzweck-, Sport- und Ausstellungshallen, Säle, Theater, Kinos, Restaurants und ähnliche Versammlungsstätten sowie Verkaufsräume ≤ 1200 m2 Verkaufsfläche

Parking

Parkhäuser mit einer Grundfläche > 600 m2

Hochregallager

Räume zur Lagerung von Gütern in Regalen, welche in Regalgassen angeordnet sind und mit einer Lagerhöhe > 7.50 m, gemessen ab Fussboden bis Oberkante Lagergut

Fahrnisbauten

Provisorische Bauten, deren Nutzung für eine begrenzte Zeit bestimmt ist (z. B. Baracken, Container, Zelte, Hütten, Buden)

3.4 Brandabschnittsbildung

Quelle: VKF-BSRL 15-15 – Ziffer 3.1.2

  1. Die Brandabschnittsbildung in Bauten und Anlagen richtet sich nach deren Bauart, Lage, Ausdehnung, Gebäudegeometrie und Nutzung.

  2. Folgende Bauten sind in Brandabschnitte zu trennen:

    • Aneinander gebaute und ausgedehnte Bauten und Anlagen

    • Geschosse über und unter Terrain

    • Vertikale und horizontale Fluchtwege

    • Vertikalverbindungen wie Lüftungs- und Installationsschächte

    • Räume mit haustechnischen Anlagen

    • Räume unterschiedlicher Nutzung, insbesondere bei unterschiedlicher Brandgefahr

    • Bereiche mit technischen Brandschutzeinrichtungen

    • Bereiche, die in Gebäuden mit Aufenthaltskonzept der Evakuierung dienen

  3. Zwischen Nutzungseinheiten geringer Brandgefahr oder Brandbelastung kann der Feuerwiderstand angemessen reduziert werden.

Einfamilienhaus

Gesamthöhe ≤ 11 m

Mehrfamilienhaus

Gesamthöhe ≤ 30 m

Hochhaus

Gesamthöhe ≤ 100 m

In der Regel reicht ein einzelner Brandabschnitt.

Jedem Stockwerk ist ein eigener Brandabschnitt zuzuweisen.

Bei Leitungsdämmung sind auch pro Stockwerk mehrere Brandabschnitte erforderlich.

Brandabschnittsbildung abhängig von der Gebäudegeometrie

3.5 Klassifizierung von Bauteilen nach EN

VKF-BSRL 13-15 – Ziffer 3.1

Bauteile im Sinne der Brandschutzrichtlinien sind die Teile eines Bauwerks, an deren Feuerwiderstand Anforderungen gestellt werden (z. B. Wände, Fenster, Türen, Decken, Wandsysteme etc.). Sie werden über genormte Prüfungen oder andere VKF-anerkannte Verfahren klassifiziert.

Bauteile werden nach ihrem Brandverhalten, insbesondere nach der Feuerwiderstandsdauer beurteilt. Die Feuerwiderstandsdauer ist die Mindestzeit in Minuten, während der ein Bauteil die an ihn gestellten Anforderungen erfüllen muss.

Massgebend für die Klassifizierung nach EN ist die Feuerwiderstandsfähigkeit bezüglich folgender Kriterien:

Kriterium

Beschreibung

R

Tragfähigkeit

Gibt die Fähigkeit eines Bauteils wieder, bei Brandbeanspruchung während einer geforderten Zeit ohne Verlust der Standsicherheit zu widerstehen.

E

Raumabschluss

Gibt die Fähigkeit eines Bauteils mit raumtrennender Funktion wieder, Feuer- oder Gasdurchtritt auf die unbeflammte Seite zu verhindern.

I

Wärmedämmung

Gibt die Fähigkeit eines Bauteils wieder, die Übertragung von Wärme auf die dem Feuer abgewandte Seite zu begrenzen.

Zusätzliche Kriterien sind:

K

=

Brandschutzfunktion der Verkleidung

W

=

Strahlungsabgrenzung

M

=

Mechanische Einwirkung

C

=

Bewegliche Brandabschlüsse mit selbstschliessender Eigenschaft

S

=

Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit

Die Klassifizierung wird wie folgt dargestellt:

R

E

I

W

t

t

M

C

S

tt

=

Feuerwiderstandsdauer

3.6 Klassifizierung von Baustoffen

3.6.1 Brandverhaltensgruppen

Quelle: VKF-BSRL 13-15 – Ziffer 2

Als Baustoffe gelten Materialien, die bei der Errichtung von Bauwerken und Anlagen eingesetzt werden. Sie werden über genormte Prüfungen oder andere VKF-anerkannte Verfahren geprüft und klassifiziert.

Massgebende Kriterien sind:

  • Brandverhalten

  • Qualmverhalten

  • Brennendes Abtropfen

  • Korrosivität

Man unterscheidet vier Brandverhaltensgruppen RF1 bis RF4 (von franz. réaction au feu), basierend auf dem Brandbeitrag des jeweiligen Baustoffs.

Kein Brandbeitrag (z. B. Glas, Beton, Gips)

Geringer Brandbeitrag (z. B. Eichenholz, brandschutzbehandelte Stoffe)

Geringer Brandbeitrag mit kritischem Verhalten

Zulässiger Brandbeitrag (z. B. die meisten anderen Holzarten)

Zulässiger Brandbeitrag mit kritischem Verhalten

Unzulässiger Brandbeitrag (z. B. Holzspäne, Karton)

Unzulässiger Brandbeitrag mit kritischem Verhalten

  • Als Baustoffe mit kritischem Verhalten cr (von franz. comportement critique) werden Baustoffe bezeichnet, die aufgrund ihrer Rauchentwicklung und/oder dem brennenden Abtropfen und/oder deren Korrosivität usw. im Brandfall zu nicht akzeptierten Brandauswirkungen führen können.

  • Sind Baustoffe sowohl nach EN als auch nach VKF klassifiziert und müssen dadurch unterschiedlichen Brandverhaltensgruppen zugeordnet werden, ist die Anwendung unter beiden Gruppen ohne Einschränkung möglich.

  • Konstruktionen aus Einzelschichten, welche brennbare Baustoffe enthalten, werden als Ganzes RF1 zugeordnet, sofern sie allseitig K30-RF1 gekapselt sind. Erforderliche Sicherheitsabstände zu Feuerungsaggregaten, Abgasanlagen usw. sind ab Aussenkante der Kapselung einzuhalten.

 img
K30-RF1 gekapselte Baustoffe unterschiedlicher Brandverhaltensgruppen

3.6.2 Brandkennziffer (BKZ)

Quelle: VKF-BSRL 13-15 – Ziffer 2

Das Brandverhalten der Baustoffe wird nach ihrem Brenn- und Qualmverhalten beurteilt und mit einer Brandkennziffer (BKZ) klassifiziert. Die BKZ wird durch genormte Prüfungen ermittelt.

Die Brandkennziffer setzt sich aus dem Brennbarkeitsgrad (1 bis 6) und dem Qualmgrad (1 bis 3) zusammen.

Äusserst leicht entzündbare und rasch abbrennende Materialien (Brennbarkeitsgrade 1 bis 2) sind als Baustoffe im Brandschutz unzulässig.

Baustoffe werden nach ihrem Brennverhalten in die Brennbarkeitsgrade 3 bis 6 eingestuft.

Brennbarkeitsgrade von Baustoffen:

3

leichtbrennbar

4

mittelbrennbar

5

schwerbrennbar

5 (200 °C)

schwerbrennbar bei 200 °C

6q

quasi nicht brennbar

6

nicht brennbar

Baustoffe werden nach ihrem Qualmverhalten in die Qualmgrade 1 bis 3 eingestuft. Massgebend ist die Lichtabsorption.

Qualmgrade von Baustoffen:

1

starke Qualmbildung

2

mittlere Qualmbildung

3

schwache Qualmbildung

Beispiel:

Ein Baustoff mit der BKZ 4.3 ist mittelbrennbar mit schwacher Qualmbildung.

3.6.3 Zuordnungstabelle Klassifizierung nach VKF

Quelle: VKF-BSRL 13-15 – Ziffer 2.4.4

3.7 Feuerwiderstand

Quelle: VKF-BSRL 13-15 - Ziffer 3.1.1

Der Feuerwiderstand von Tragwerken und brandabschnittsbildenden Bauteilen ist so festzulegen, dass die Personensicherheit und die Brandbekämpfung gewährleistet sind und die Ausbreitung von Bränden auf andere Brandabschnitte während einer definierten Zeit verhindert wird.

Massgebend sind folgende Faktoren:

  • Die Nutzung und Lage von Bauten und Anlagen oder Brandabschnitten

  • Die Gebäudegeometrie

  • Die gesamt vorhandene immobile und mobile Brandbelastung

In folgenden Situationen werden keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen gestellt:

  • Bei eingeschossigen Bauten und Anlagen über Terrain

  • Im obersten Geschoss von Bauten und Anlagen geringer und mittlerer Höhe

  • In Gebäuden mit geringen Abmessungen

  • Bei Einfamilienhäusern inkl. deren Untergeschosse

Tragwerke in Untergeschossen müssen den gleichen Feuerwiderstand aufweisen wie die über dem gewachsenen Terrain liegenden Geschosse. Der Feuerwiderstand beträgt aber mindestens R 60 (R = Tragfähigkeit, 60 = 60 Minuten).

3.8 Installationsschächte

Quelle: VKF-BSRL 15-15 – Ziffer 3.6

  1. Leitungen haustechnischer Installationen über mehrere Geschosse sind grundsätzlich in brandabschnittsbildenden Installationsschächten zu führen. Schächte müssen den gleichen Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber Feuerwiderstand EI 30 aufweisen (E = Raumabschluss, I = Wärmedämmung, 30 = 30 Minuten).

  2. Auf das Erstellen von Installationsschächten kann unter folgenden Bedingungen verzichtet werden:

    • Wenn die Leitungen haustechnischer Installationen durch Geschossdecken geführt werden und die Aussparungen und Durchführungen gemäss VKF-BSRL 15-15de Ziffer 3.5 ausgeführt sind.

      oder

    • Wenn die Leitungen in dafür vorgesehenen und VKF-anerkannten Wandsystemen geführt sind.

3.9 Durchbrüche und Leitungsdurchführungen

Quelle: VKF-BSRL 15-15 – Ziffer 3.5

  • In brandabschnittsbildenden Bauteilen sind Durchbrüche und Leitungsdurchführungen feuerwiderstandsfähig zu verschliessen.

  • Der Feuerwiderstand von Abschottungen beträgt mindestens 30 Minuten.

  • Aussparungen für die Durchführung von Installationen durch brandabschnittsbildende Bauteile sind unter Berücksichtigung der Wärmedehnung wie folgt zu verschliessen:

    • Mit Material aus Baustoffen der Brandverhaltensgruppe RF1

      oder

    • Mit VKF-anerkannten Abschottungssystemen. Die Abschottungssysteme müssen bei brandabschnittsbildenden Wänden und Decken Feuerwiderstand EI 30 aufweisen.

  • VKF-anerkannte Abschottungssysteme für Rohrleitungen (z. B. Brandschutzmanschetten) sind bei brandabschnittsbildenden Bauteilen anzuordnen.

  • Brennbare Wärmedämmschichten von Installationen sind im Bereich der Durchführung durch brandabschnittsbildende Wände und Decken mit Material aus Baustoffen der RF1 zu unterbrechen. Bei geprüften und anerkannten Bauteilen gelten die Angaben gemäss VKF-Anerkennung.

In folgenden Fällen kann auf den Einbau von Abschottungssystemen verzichtet werden:

  • Bei Rohren der Brandverhaltensgruppe RF1

  • Bei Ein- und Austrittsstellen in feuerwiderstandsfähige Installationsschächte

  • Innerhalb feuerwiderstandsfähiger Installationsschächte

  • Bei einzeln geführten Rohren mit einem Aussendurchmesser von max. 50 mm

  • Bei einzeln geführten Rohren in Gebäuden mit geringer und mittlerer Höhe mit einem Aussendurchmesser von max. 120 mm, sofern durch Verrauchung keine erhöhte Personengefährdung entstehen kann (z. B. gegen Fluchtwege, Räume mit grosser Personenbelegung, Beherbergungsbetriebe).

  • In hohlraumfreien Vorwandsystemen für Sanitärinstallationen, die mit nicht schmelzenden Baustoffen mindestens der Brandverhaltensgruppe RF2 ausgefüllt sind.

  • Zwischen Räumen, die mit Löschanlagen geschützt werden.

3.9.1 Aussparungen für die Durchführung

Quelle: VKF-BSRL 15-15 – Ziffer 3.5 – Anhang

Aussparungen für die Durchführung von Installationen mit Material aus Baustoffen der RF1 ausfüllen und dicht verschliessen.

 img
Rohrdurchführung mit Aussparung

1

Brandabschnittbildendes Bauteil

2

Baustoff RF1

Baustoff RF1:

  • Gips, RF1-Mörtel, Beton, Leichtbeton

  • Mineralwolle (Schmelzpunkt ≥ 1000 °C, Rohdichte ≥ 40 kg/m3, Dicke ≥ 50 mm)

  • Andere Materialien in Absprache mit der Brandschutzbehörde

3.9.2 Abschottung

Quelle: VKF-BSRL 15-15 – Ziffer 3.5 – Anhang

Rohrdurchführungen durch VKF-anerkannte Abschottungssysteme feuerwiderstandsfähig gestalten.

 img
Rohrdurchführung mit Brandschutzmanschette

1

Brandabschnittbildendes Bauteil

2

Brandschutzmanschette

 img
Rohrdurchführung mit Kombischott

1

Brandabschnittbildendes Bauteil

2

Kombischott

3.10 Anforderungen an das Brandverhalten bei Rohrleitungen der Gebäudetechnik

Quelle: VKF-BSRL 14-15 – Ziffer 5.1.2

[1]

Anforderung an die Brandabschnittsbildung gemäss der Brandschutzrichtlinie «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte».

[2]

Ausnahmen sind zulässig, falls die Löschwasserleitungen mit Feuerwiderstand EI 30-RF1 geschützt verlegt oder verkleidet werden.

[3]

Brennbare Rohrisolationen müssen im Bereich von brandabschnittsbildenden Bauteilen unterbrochen werden.

In vertikalen Fluchtwegen sind ausschliesslich Rohrleitungen und Rohrinstallationen aus Baustoffen der Brandverhaltensgruppe RF1 zulässig.

3.11 Anforderungen für bestimmte Nutzungen und Gebäudearten

3.11.1 Brandschutzanforderungen für Gebäude bis 11 m Gesamthöhe

Quelle: VKF BSRL 15-15 – Ziffer 3.7

Nutzung

Brandschutzkonzept

Tragwerk1)

Brandabschnittsbildende Geschossdecken

Brandabschnittsbildende Wände und horizontale Fluchtwege

Fluchtweg vertikal

  • Wohnen MFH

  • Büro

  • Schule

  • Verkaufsräume

    (Brandabschnittsfläche ≤ 1200 m2 und Personenbelegung ≤ 300 Personen)

  • Parkieren3)

  • Industrie und Gewerbe

    (q ≤ 1000 MJ/m2)

  • Landwirtschaft

Baulich

R 305)

REI 305)

El 30

REI 30

Löschanlage

Keine Anforderungen

El 30

El 30

REI 30

  • Industrie und Gewerbe

    (q > 1000 MJ/m2)

Baulich

R 605)

REI 605)

EI 602) 5)

REI 60

Löschanlage

R 305)

REI 305)

El 30

REI 60

  • Beherbergungsbetriebe [a]

    z. B. Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime

Baulich

R 60

REI 60

EI 60

REI 60

Löschanlage

R 30

REI 30

El 30

REI 60

  • Beherbergungsbetriebe [b]

    z. B. Hotels

  • Abgelegene Beherbergungsbetriebe [c]5)

    z. B. Berghütten

  • Räume mit grosser Personenbelegung

  • Verkaufsgeschäfte

Baulich

R 60

REI 60

El 30

REI 60

Löschanlage4)

R 30

REI 30

El 30

REI 60

1) Bei eingeschossigen Gebäuden und im obersten Geschoss von mehrgeschossigen Gebäuden wird keine Anforderung an den Feuerwiderstand von tragenden Bauten gestellt.

2) Bei eingeschossigen Gebäuden und im obersten Geschoss von mehrgeschossigen Gebäuden kann der Feuerwiderstand brandabschnittsbildender Wände auf 30 Minuten reduziert werden.

3) Wenn die Umfassungswände mindestens 25 % unverschliessbare Öffnungen aufweisen, gelten folgende minimale Anforderungen an Bauteile, die Konstruktionen der RF1 entsprechen: Keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen in Bereichen, die maximal 35 m von einer unverschliessbaren Öffnung entfernt liegen.

4) Bei Beherbergungsbetrieben kann auf den Einbau einer Brandmeldeanlage verzichtet werden.

5) Bei zweigeschossigen Gebäuden mit einer Geschossfläche ≤ 2400 m2 und bei Beherbergungsbetrieben [c] kann der Feuerwiderstand um 30 Minuten reduziert werden.

3.11.2 Brandschutzanforderungen für Gebäude bis 30 m Gesamthöhe

Quelle: VKF BSRL 15-15 – Ziffer 3.7

Nutzung

Brandschutzkonzept

Tragwerk1)

Brandabschnittsbildende Geschossdecken

Brandabschnittsbildende Wände und horizontale Fluchtwege

Fluchtweg vertikal

  • Wohnen MFH

  • Büro

  • Schule

  • Verkaufsräume

    (Brandabschnittsfläche ≤ 1200 m2 und Personenbelegung ≤ 300 Personen)

  • Parkieren3)

  • Industrie und Gewerbe

    (q ≤ 1000 MJ/m2)

  • Landwirtschaft

Baulich

R 60

REI 60

El 30

REI 60

Löschanlage

R 30

REI 30

El 30

REI 60

  • Industrie und Gewerbe

    (q > 1000 MJ/m2)

Baulich

R 90

REI 90

El 602)

REI 90

Löschanlage

R 60

REI 60

El 30

REI 60

  • Beherbergungsbetriebe [a]

    z. B. Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime

Baulich

R 60

REI 60

El 60

REI 60

Löschanlage

R 30

REI 30

El 30

REI 60

  • Beherbergungsbetriebe [b]

    z. B. Hotels

  • Abgelegene Beherbergungsbetriebe [c]

    z. B. Berghütten

  • Räume mit grosser Personenbelegung

  • Verkaufsgeschäfte

Baulich

R 60

REI 60

El 30

REI 60

Löschanlage

R 30

REI 30

El 30

REI 60

1) Bei eingeschossigen Gebäuden und im obersten Geschoss von mehrgeschossigen Gebäuden wird keine Anforderung an den Feuerwiderstand von tragenden Bauten gestellt.

2) Bei eingeschossigen Gebäuden und im obersten Geschoss von mehrgeschossigen Gebäuden kann der Feuerwiderstand brandabschnittsbildender Wände auf 30 Minuten reduziert werden.

3) Wenn die Umfassungswände mindestens 25 % unverschliessbare Öffnungen aufweisen, gelten folgende minimale Anforderungen an Bauteile, die Konstruktionen der RF1 entsprechen:

  • Tragwerk R 30

  • Brandabschnittsbildende Bauteile EI 30 (ausgenommen Brandabschnitt Treppenhaus)

  • keine Anforderungen an den Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen in Bereichen, die maximal 35 m von einer unverschliessbaren Öffnung entfernt liegen.

Bei zweigeschossigen Bauten mit einer Gesamthöhe über 11 m und einer Erdgeschosshöhe von maximal 8 m gelten für die tragenden und brandabschnittsbildenden Bauteile die Anforderungen für Gebäude geringer Höhe.

3.11.3 Brandschutzanforderungen für Gebäude bis 100 m Gesamthöhe

Quelle: VKF BSRL 15-15 – Ziffer 3.7

Nutzung

Brandschutzkonzept

Tragwerk1), 2)

Brandabschnittsbildende Geschossdecken

Brandabschnittsbildende Wände und horizontale Fluchtwege

Fluchtweg vertikal

  • Wohnen MFH

  • Büro

  • Schule

  • Verkaufsräume

    (Brandabschnittsfläche ≤ 1200 m2 und Personenbelegung ≤ 300 Personen)

  • Parkieren

  • Industrie und Gewerbe

    (q ≤ 1000 MJ/m2)

Baulich

R 90

REI 90

El 60

REI 90

Löschanlage

R 60

REI 60

El 30

REI 90

  • Industrie und Gewerbe

    (q > 1000 MJ/m2)

Baulich

R 120

REI 120

El 90

REI 120

Löschanlage

R 90

REI 90

El 60

REI 90

  • Beherbergungsbetriebe [a]

    z. B. Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime

Baulich

R 90

REI 90

El 60

REI 90

Löschanlage

R 60

REI 60

El 30

REI 90

  • Beherbergungsbetriebe [b]

    z. B. Hotels

  • Räume mit grosser Personenbelegung

  • Verkaufsgeschäfte

Baulich

R 90

REI 90

El 60

REI 90

Löschanlage

R 60

REI 60

El 30

REI 90

1) Der Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen im obersten Geschoss kann um 30 Minuten reduziert werden.

2) Bei eingeschossigen Bauten (z. B. Hochregallager, Hallen) wird keine Anforderung an den Feuerwiderstand von tragenden Bauteilen gestellt.

3.12 Löscheinrichtungen

Quelle: VKF-BSRL 18-15 – Ziffer 2 und Anhang

Gebäude mit erhöhten Anforderungen an den Brandschutz müssen mit ausreichend dimensionierten, geeigneten Löscheinrichtungen zur ersten Brandbekämpfung ausgestattet sein.

Die Anzahl und Auslegung der Löscheinrichtungen richtet sich nach folgenden Kriterien:

  • Personenbelegung

  • Bauart

  • Ausdehnung

  • Lage

  • Nutzung

  • Brandabschnitte

Löscheinrichtungen müssen dem Stand der Technik entsprechen und so beschaffen, bemessen, ausgeführt und in Stand gehalten sein, dass sie wirksam und jederzeit betriebsbereit sind.

3.12.1 Notwendigkeit von Löschmitteln

Gebäudenutzung

Wasserlöschposten

Handfeuerlöscher1)

Beherbergungsbetrieb [a]

Beherbergungsbetrieb [b]

Beherbergungsbetrieb [c]

Verkaufsräume > 1200 m2

Verkaufsräume ≤ 1200 m2 und weniger als 300 Personen

Räume mit grosser Personenbelegung

2)

Bürobauten

Schulen und Kindergärten

Industrie-, Gewerbe- und Lagerbauten bis 1200 m2 gewerblich genutzter Fläche

Industrie-, Gewerbe- und Lagerbauten über1200 m2 gewerblich genutzter Fläche

Hochregallager3)

Parkieren

Landwirtschaft: Ökonomietrakt (Scheune/Stall) > 3000 m3

Mehrfamilienhäuser

Hochhäuser4)

Löschmittel in Gebäuden

● = erforderlich

○ = empfohlen

1) Als Richtwert gilt 1 Handfeuerlöscher pro 600 m2 Grundfläche.

2) Bei einer Personenbelegung von mehr als 2000 Personen.

3) Bei nichtbegehbaren Hochregallagern sind keine Wasserlöschposten und Handfeuerlöscher erforderlich.

4) Mit nasser oder trockener Steigleitung mit Innenhydranten ausrüsten.

Nicht aufgeführte Nutzungen oder Gebäudearten sowie provisorische Bauten und Anlagen sind sinngemäss zu beurteilen.

3.12.2 Wasserlöschposten

Quelle: VKF-BSRL 18-15 – Ziffer 3.1.3

Folgende Anforderungen werden an Wasserlöschposten gestellt:

Minimaler Leitungsanschluss des Absperrventils

DN 32

Minimale Rohrweite der Zuleitung

DN 32

Maximale Schlauchlänge

40 m

Ruhedruck vor dem Wasserlöschposten

3 bar

Minimale Wasserleistung

16 l/min

  • Wasserlöschposten enthalten ein Absperrventil mit einem Leitungsanschluss von mindestens DN 32 und eine bewegliche Verbindung zur wasserführenden Achse eines schwenkbaren Haspels. Der Haspel ist mit einem formbeständigen Gummischlauch in der erforderlichen Länge und mit einem abstellbaren Strahlrohr für Voll- und Sprühstrahl auszurüsten.

  • In besonderen Fällen (z. B. Landwirtschaftsbauten) kann der schwenkbare Haspel durch eine andere, gleichwertige Einrichtung ersetzt werden.

  • Der Betriebsdruck muss anerkannten Normen entsprechen. Der Schlauch darf die maximale Länge nicht übersteigen.

  • Die Zuleitung zum Wasserlöschposten muss mit Rohren aus Baustoffen der Brandverhaltensgruppe RF1 erfolgen. Brennbare Leitungen sind unter Putz mit Feuerwiderstand EI 30 zu verlegen oder gleichwertig zu schützen. Die minimale Rohrweite ist einzuhalten.

 img
Beispiele für Wasserlöschposten in Gebäuden

3.12.3 Löschleitungen

Quelle: VKF-BSRL 18-15

Hochhäuser sind mit folgenden Löscheinrichtungen auszustatten:

  • Nasse oder trockene (ausschliesslich durch die Feuerwehr genutzte) Löschleitungen

  • Wasserlöschposten mit Innenhydranten (Anschlussleitung mindestens DN 80) oder Druckverstärkungsanschlüssen

Anforderungen an die Löschleitungen:

Betriebsdruck

16 bar

Rohrweite

DN 80

Material

Stahl verzinkt oder Edelstahl

Die Anforderungen sind fallweise mit der Brandschutzbehörde festzulegen.