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Schnellerfassung

Allgemeine Wartungsbedingungen Wasserenthärter

Allgemeine Verbindlichkeit

Mit dem Abschluss dieser Wartungsvereinbarung verpflichtet sich der Anlagebetreiber zur Einhaltung der nachfolgenden Wartungsbedingungen. Abweichungen hiervon bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der R. Nussbaum AG vor der Ausführung der Wartung. Die in den Allgemeinen Wartungsbedingungen festgesetzten gegenseitigen Verpflichtungen beginnen mit der Unterzeichnung der Wartungsvereinbarung durch den Anlagebetreiber. Mündliche und telefonische Abmachungen bedürfen, um verbindlich zu sein, einer schriftlichen Bestätigung durch die R. Nussbaum AG.

Wartungsbeginn

Die Wartungsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch den Anlagebetreiber in Kraft und gilt für die Zeitperiode von einem Jahr.

Dauer und Kündigung der Wartungsvereinbarung

Bei Ablauf der Wartungsvereinbarung erneuert sich die Vereinbarung stillschweigend und zu den gleichen Bedingungen um ein weiteres Jahr, sofern nicht mindestens drei Monate vor dem jeweiligen Ablauf in schriftlicher Form gekündigt wird.

Die Wartungsvereinbarung kann erstmals nach Ablauf von 12 Monaten, ab Datum des Abschlusses, mit vorgängiger, dreimonatiger Kündigungsfrist gekündigt werden.

Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie spätestens am letzten Tag vor Beginn der dreimonatigen Frist beim Adressaten eintrifft.

Preise

Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken. Im Preis nicht inbegriffen ist die Mehrwertsteuer.

Die R. Nussbaum AG ist berechtigt, die Kontrollkosten dem Landesindex der Konsumentenpreise anzupassen, ohne die Wartungsvereinbarung kündigen zu müssen.  

Nicht inbegriffen sind Zuschläge für den Störungs- und Notfalldienst (ausserhalb der regulären Öffnungs-/Arbeitszeiten). Die regulären Arbeitszeiten sind von Montag bis Freitag von 07:00-17:00 Uhr.

Zahlungsbedingungen

Die Rechnung erfolgt nach durchgeführter Kontrolle bzw. gemäss Rapport und ist zahlbar innert 30 Tagen netto.

Zeitpunkt der Kontrolle

Der Zeitpunkt für den Service wird zwischen dem Anlagebetreiber und der R. Nussbaum AG frühzeitig festgelegt.

Garantie

Wird von der R. Nussbaum AG ein Austauschgerät eingebaut, beträgt die Garantie für Mängelfreiheit und Funktionsfähigkeit der Enthärtungsanlage ebenfalls ein Jahr ab Einbau.

Nicht unter die Garantie fallen normale Abnützung, Mängel, die auf äussere Umstände zurückzuführen sind sowie Funktionsstörungen oder Schäden, welche durch eine falsche oder unsachgemässe Installation verursacht wurden.

Die Gewährleistungsansprüche des Obligationenrechts werden wegbedungen und durch die vorstehende Garantiebestimmung ersetzt. Bei Wartungsvereinbarungen mit Konsumenten, d.h. privaten Personen, die die Produkte für den persönlichen oder familiären Gebrauch verwenden, gilt eine Verjährungsfrist für Garantieansprüche von zwei Jahren ab Einbau der Enthärtungsanlage.

Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Olten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischen Rechts.